Impressumspflicht für deutsche Websites in 2026
Deutschland und Österreich verlangen ein Impressum auf jeder kommerziellen Website, die Schweiz nur für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr. Hier sind die rechtliche Grundlage, die feldweise Checkliste und die häufigsten Fehler, die Abmahnungen auslösen.
Unter Compliance-Fehlern sind fehlende Impressums einzigartig: leicht zu erkennen, leicht durchzusetzen, mit eingebautem privaten Durchsetzungsmechanismus, der Abmahnung. Für KMU im DACH-Raum ist das Impressum die Compliance-Maßnahme mit dem niedrigsten Aufwand und dem höchsten Effekt.
Rechtsgrundlage
Deutschland. Bis Mai 2024 in §5 TMG, jetzt in §5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), der deutschen Umsetzung des Digital Services Act. Inhaltlich unverändert.
Österreich. Zwei Pflichten, die regelmäßig verwechselt werden. Das direkte Gegenstück zu §5 DDG ist §5 E-Commerce-Gesetz (ECG): Anbieterkennzeichnung für jeden Dienst der Informationsgesellschaft, Bußgeldrahmen bis 3.000 € nach §26 ECG. Daneben verlangen §24 und §25 Mediengesetz (MedienG) Offenlegung von Eigentümerverhältnissen und Blattlinie für jedes „periodische elektronische Medium", von Gerichten weit ausgelegt; §27 MedienG reicht bis 20.000 €. Die meisten österreichischen Sites schulden beides.
Schweiz. Andere Grundlage und engerer Anwendungsbereich: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (SR 241, in Kraft seit 1. April 2012) verlangt Impressumsangaben nur von Sites, die Waren oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten, und nennt die E-Mail-Adresse ausdrücklich als Pflichtangabe. Art. 322 StGB betrifft die Impressumspflicht periodisch erscheinender Druckerzeugnisse und ist für Websites nicht einschlägig. Eine allgemeine Impressumspflicht für jede Schweizer Website gibt es nicht.
Die deutsche Feld-für-Feld-Checkliste
§5 DDG verlangt, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar:
- Vollständiger Firmenname und Rechtsform (GmbH, UG, AG, e.K., GbR, Einzelunternehmen).
- Vertretungsberechtigte Person bei juristischen Personen (Geschäftsführer, Vorstand).
- Postanschrift, echte ladungsfähige Anschrift, kein Postfach. Bei Einzelpersonen ohne Geschäftsräume ist das die Wohnanschrift.
- Kontaktdaten für schnelle elektronische Kommunikation: E-Mail-Adresse (kein bloßes Kontaktformular) und Telefon oder Echtzeit-Kanal.
- Handelsregister-Eintrag falls vorhanden: Registergericht und HRA/HRB-Nummer.
- Umsatzsteuer-ID (USt-IdNr.) falls vorhanden.
- Reglementierter Beruf ggf.: Kammer, Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen.
- Kein OS-Plattform-Link. Früher Pflichtfeld, heute nicht mehr – jetzt ist das Stehenlassen der Fehler, siehe unten.
- Erklärung zur Verbraucherschlichtung: Teilnahme an Streitbeilegung und wo.
- V.i.S.d.P. bei journalistisch-redaktionellen Inhalten.
Was Auditoren über die Felder hinaus prüfen
- Link-Sichtbarkeit. Im Footer jeder Seite. „Impressum" ist die sicherste Beschriftung, aber keine Pflicht: Der BGH hat in I ZR 228/03 (20. Juli 2006) auch „Kontakt" genügen lassen – maßgeblich ist leichte Erkennbarkeit und Erreichbarkeit. Unsere eigene Erkennung akzeptiert daneben imprint, legal notice, mentions légales, aviso legal, colofon und note legali.
- Klick-Anzahl. In zwei Klicks erreichbar (ein Klick die übliche Auslegung).
- Markup. Echtes
<a>-Tag, von Crawlern indexierbar, kein reiner JS-Modal. - Konsistenz mit Datenschutzerklärung. Verantwortlicher im Impressum = in der Datenschutzerklärung.
- Mobile Darstellung. Auf kleinen Viewports genauso erreichbar wie auf Desktop.
Häufige Fehler
Postfach statt Straßenadresse. Nicht zulässig. DDG verlangt ladungsfähige Anschrift.
Kontaktformular statt E-Mail. Gerichte haben mehrfach entschieden: Ein Formular allein erfüllt die „schnelle elektronische Kommunikation" nicht.
Fehlende Telefonnummer. §5 verlangt direkten Kontakt. Telefon ist Standard.
Übrig gebliebener OS-Link. Der Fehler hat sich umgekehrt. Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die Verordnung (EU) 524/2013 aufgehoben; die europäische OS-Plattform wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet, und die Verlinkungspflicht nach Art. 14 ist damit entfallen. Händler mussten den Link entfernen. In den meisten KMU-Impressums steht der Standardsatz mit Link auf ec.europa.eu/consumers/odr weiterhin – er führt jetzt ins Leere, und der Verweis auf einen nicht mehr existierenden Streitbeilegungsweg ist selbst irreführend und abmahnfähig. Satz und Link löschen.
Fehlende USt-IdNr. Wer eine hat, muss sie nennen. Steuernummer ist nicht ausreichend.
Das Abmahn-Muster – und was sich 2020 geändert hat
Der Mechanismus besteht weiter: Wettbewerber oder spezialisierte Kanzleien suchen Sites ohne konformes Impressum und schicken ein Standardschreiben mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Geändert hat sich das Geld. Seit dem 2. Dezember 2020 schließt § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG den Ersatz der Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien aus – und § 5 DDG ist genau eine solche Pflicht. § 13a Abs. 2 UWG schließt außerdem die Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten aus. Das Geschäftsmodell der Massenabmahnung wurde für genau diese Verstoßgruppe gesetzlich trockengelegt.
Kein Grund, es liegen zu lassen: Die Unterlassungserklärung wirkt unbefristet fort, und ein späterer Verstoß dagegen kostet real Geld. Wettbewerbsvereine und Konkurrenten mahnen weiterhin ab, Gerichte erlassen weiterhin einstweilige Verfügungen. Die Heilung ist ein Nachmittag Arbeit.
Was Veracly tatsächlich prüft
Enger, als man sich wünscht – das sagen wir lieber offen. Veracly sucht auf den gecrawlten Seiten einen Impressum-Link und probiert eine begrenzte Zahl üblicher Pfade (/impressum, /legal-notice, /mentions-legales und ähnliche). Gemeldet wird Vorhandensein oder Fehlen, und die Prüfung läuft nur, wenn das Primärland der Site Deutschland oder Österreich ist.
Was Veracly nicht tut: die Seite lesen und Ihnen sagen, ob Rechtsform, Registernummer, USt-IdNr. oder Vertretungsberechtigter tatsächlich dort stehen. Eine Feldvalidierung nach § 5 DDG gibt es im Produkt nicht, also behaupten wir auch keine. Ein kostenloser Scan umfasst eine Seite; wöchentliche Neuscans beginnen im Growth-Tarif, Starter scannt monatlich. Die feldweise Vollständigkeit ist die Checkliste oben, einmal von Hand durchgegangen. Scan starten.
Siehe auch: Website-Compliance-Audit · DSGVO-Cookie-Audit
Hat diese Website ein rechtskonformes Impressum?
Fügen Sie eine URL ein, um zu prüfen, ob eine erreichbare Impressum-Seite existiert. Ergebnis in wenigen Sekunden.
Automatisierte Prüfung einer einzelnen Seite, rein informativ, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Braucht meine Website ein Impressum?
Ist Ihre Site in Deutschland erreichbar und kommerziell tätig, auch eine One-Person-Freelancer-Landingpage oder ein kostenloses Tool eines Unternehmens, dann ja. Rechtsgrundlage ist §5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, ersetzt seit Mai 2024 das TMG). Österreich: §5 ECG (Anbieterkennzeichnung), ergänzt um §24/§25 MedienG. Die Schweiz kennt keine allgemeine Impressumspflicht: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt nur für Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr.
Wohin gehört der Impressum-Link?
In den Footer jeder Seite, von jeder Seite aus in zwei Klicks erreichbar. „Impressum" ist die sicherste Beschriftung, weil deutsche Nutzer genau dieses Wort suchen — zwingend ist sie aber nicht: Der BGH hat in I ZR 228/03 (20. Juli 2006) entschieden, dass auch ein mit „Kontakt" beschrifteter Link genügt, denn es kommt darauf an, ob die Angaben leicht erkennbar und leicht erreichbar sind. Ein sichtbarer Footer-Link erfüllt das, ein Link nur in einem Untermenü nicht. Veracly erkennt neben Impressum auch imprint, legal notice, mentions légales, aviso legal, colofon und note legali.
Was ist eine Abmahnung?
Ein formelles anwaltliches Schreiben eines Wettbewerbers oder einer spezialisierten Kanzlei mit der Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Kostenersatz ist für diesen Verstoßtyp seit dem 2. Dezember 2020 ausgeschlossen: § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nimmt Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien vom Aufwendungsersatz aus, und § 5 DDG ist genau eine solche Pflicht. § 13a Abs. 2 UWG schließt zudem die Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten aus. Die Unterlassungserklärung selbst bleibt bindend, und ein späterer Verstoß dagegen wird teuer.
Gilt die Pflicht auch für eine englischsprachige Site außerhalb Deutschlands?
Ist die Site in Deutschland erreichbar und richtet sich an deutsche Nutzer (deutsche Sprache, EUR-Preise, .de-Domain, DE-Werbung), wenden deutsche Verbraucherschutzgerichte das DDG unabhängig vom Sitz an. Reine englischsprachige Sites ohne DE-Targeting sind meist unbedenklich.
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